"Alt, aber immer noch schlecht:"

Wolfgang Ludwig-Mayerhofers Seiten über

Soziale Kontrolle – Selektivität, Disziplinierung, Sozialer Ausschluß


Diese Seiten wurden begleitend zu einer Vorlesung entwickelt, die ich im Sommersemester 1997 an der Ludwig-Maximilians-Universität München gehalten habe. Sie enthalten Grundinformationen zu einigen Themen aus dem Bereich strafrechtlicher Sozialkontrolle sowie einige Links. Eine Weiterentwicklung ist nicht geplant, aber auch nicht ausgeschlossen.


Einleitung

Diese Seiten enststanden, wie schon oben erwähnt, im Kontext einer Vorlesung. Selbstverständlich kann und will ich hier nicht die ganze Vorlesung wiedergeben (zumal diese sich teilweise vor Ort spontan entwickelt hat). Ich versuche nur, anhand einiger Zitate oder anderer Materialien einen kleinen Überblick zu geben. Die Themenfolge können Sie aus der Übersicht zu Beginn dieser Seite ersehen.

Es ist klar, daß diese Materialien und auch die Literaturliste höchst selektiv und unvollständig sind. Es handelt sich hier um eine Ein- und Hinführung, nicht um den Versuch, alles und jedes darzustellen. Daß dabei meine eigene Perspektive, meine Art, Kriminalsoziologie zu betreiben, etwas im Vordergrund steht, sollte nicht überraschen.

Man kann die Themen dieser Seiten grob in drei Gruppen einteilen:
Im ersten Teil werden Grundbegriffe erläutert und anhand der Texte sog. "Klassiker" einige Grundideen über die Funktion des Strafrechts vermittelt.
Im zweiten Teil werden einige Erklärungsansätze der Wirkungsweise und der historischen Entwicklung des Strafrechts präsentiert, die die Soziologie des Strafrechts seit Anfang der 70er Jahre beschäftigt haben: die Selektivität des Strafrechts sowie die großangelegten Theorien von Georg Rusche & Otto Kirchheimer sowie von Michel Foucault.
Im dritten Teil schließlich diskutiere ich die Entwicklung des Strafrechts in der Bundesrepublik seit Ende der 60er Jahre.

Hinweis mit Blick auf die Links auf dieser Seite: Bekanntlich kann man sich strafbar machen, wenn Links auf Webseiten verweisen, die ihrerseits strafbare Inhalte haben. Daher distanziere ich mich ausdrücklich von allen Links und ihren Inhalten – sollten Sie dort also auf etwas Illegales stoßen, so habe ich Sie gewarnt. Besser gar nicht hingucken!

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Literatur

In dieser Literaturübersicht finden Sie nur einige wenige grundlegende Bücher sowie einige eher "definitorische" Arbeiten.

Grundlegende Literatur

Als "Aufmacher" für die Vorlesung habe ich Angaben zu Gefangenenraten aus folgender Publikation herangezogen:

Allgemeines zu Sozialer Kontrolle (ohne neuere Diskussion)

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Links

Ich nenne hier nur einige wichtige Links, z.T. nur wegen der weiteren Links, die diese enthalten. Einige speziellere Angaben folgen weiter unten je nach Anfall.

  1. Gute Informationen in Form weiterer Links zu manchen lebenden, noch mehr zu verstorbenen Soziologen enthält die SocioSite: SOCIOLOGISTS . Die Zahl und Qualität der Links zu den einzelnen Soziologen ist allerdings sehr unterschiedlich, sie hängt natürlich auch vom verfügbaren Angebot ab.
  2. Auf den Webseiten des Instituts für Kriminologie der Eberhard Karls Universität Tübingen findet man eine umfangreiche Linksammlung zur Kriminologie.
  3. Eine sehr umfassende Web-Seite ("updated daily" - der Mann hat offenbar nicht viel anderes zu tun??) ist die von Cecil E. Greek . Hier findet man, scheint mir, fast alles - soweit es sich auf die U.S.A. bezieht.
  4. Wer andere Beispiele sehen will, wie man im Internet lehren kann, sollte sich einmal die Seiten von Jim Thomas ansehen.
  5. Noch immer gibt es in vielen Ländern die Todesstrafe. Hierüber informiert u.a. Amnesty International. Eine umfangreiche Linksammlung hat Gerd Hoffmann zusammengestellt. Viel Information vor allem zu den U.S.A. - bekanntlich unter den angeblich ziviliserten Ländern dasjenige, das sich am deutlichsten zur Todesstrafe bekennt und diese immer häufiger exekutiert - findet sich auf einer entsprechenden Seite der Critical Criminology Division der American Society of Criminology (diese Seiten werden auch von Jim Thomas gemacht, siehe oben).

Die Links dieser Seite wurden zum letzten Mal am 10.07.2004 getestet.

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Grundbegriffe

Eine Definition von Sozialer Kontrolle:

"Wir definieren Soziale Kontrolle als: soziale Reaktion auf Verhalten, das als abweichend definiert wird, und zwar sowohl Überanpassung an wie Verletzung von Normen"

Diese Definition findet sich auf S. 157 in:
Clark, A. L. & Gibbs, J. P. (1975). Soziale Kontrolle: Eine Neuformulierung. In K. Lüderssen, & F. Sack (Hrsg.), Seminar: Abweichendes Verhalten I. Die selektiven Normen der Gesellschaft (S. 153-185). Frankfurt a.M.: Suhrkamp. (zuerst in: Social Problems 12, 1964/65, S. 398-415)

Als erster Versuch einer "Ordnung" können einige Unterscheidungen hilfreich sind, die zwei amerikanische Soziologen entwickelt haben: Black und Horwitz unterscheiden zunächst verschiedene Arten, mit abweichendem Verhalten umzugehen; sie bezeichnen diese als:

"Stile" sozialer Kontrolle

Strafend ("punitive")
Wiedergutmachend, ausgleichend ("compensatory")
Versöhnend, aushandelnd ("conciliatory")
Behandelnd ("therapeutic")

Weiterhin kann unterschieden werden, wieviele Personen an der Reaktion auf abweichendes Verhalten beteiligt sind; Black und Horwitz nennen dies:

"Formen" sozialer Kontrolle

Handlungsverzicht - keine Reaktion
Unilateral - einseitige Reaktion
Bilateral - Prozeß zwischen zwei Seiten
Trilateral - Einschalten weiterer Instanzen

Donald Black (Social Control as a Dependent Variable, in: ders. [Hrsg.]: Toward a General Theory of Social Control, Band 1, New York 1984) und Alan V. Horwitz (The Logic of Social Control, New York/London 1990).

Eine Definition von abweichendem Verhalten:

"Ich meine vielmehr, daß gesellschaftliche Gruppen abweichendes Verhalten dadurch schaffen, daß sie Regeln aufstellen, deren Verletzung abweichendes Verhalten konstituiert, und daß sie diese Regel auf bestimmte Menschen anwenden, die sie zu Außenseitern abstempeln. Von diesem Standpunkt aus ist abweichendes Verhalten keine Qualität der Handlung, die eine Person begeht, sondern vielmehr eine Konsequenz der Anwendung von Regeln durch andere und der Sanktionen gegenüber einem Missetäter. Der Mensch mit abweichendem Verhalten ist ein Mensch, auf den diese Bezeichnung erfolgreich angewandt worden ist; abweichendes Verhalten ist Verhalten, das Menschen so bezeichnen."

Diese Definition findet sich auf S. 8 in:
Howard S. Becker (1973). Außenseiter. Frankfurt a.M.: Fischer.

Howard S. Becker hat eine eigene Homepage, u.a. mit Fotos aus seiner Jazzer-Zeit.

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Durkheim, Mead

Die "Klassiker" hatten - bei allen Problemen im einzelnen und bei teilweise heute nicht mehr konsentierbaren theoretischen Grundlagen - einen sehr unbestechlichen Blick auf das, was das Strafrecht so mit den Menschen treibt (und umgekehrt).

Obwohl Émile Durkheim kein eigenes Buch über das Strafrecht geschrieben hat, waren "Verbrechen" und "Strafe" für ihn fundamentale gesellschaftliche Tatsachen, über die er sich immer wieder geäußert hat, am zentralsten in seinem Werk "Über soziale Arbeitsteilung" (dtsch. Ausgabe: Frankfurt a.M.: Suhrkamp Taschenbuch Wissenschaft, 1992).

Bei Durkheim kann man m.E. folgendes lernen:

Erstens: Durkheim hat klar gesehen, daß abweichendes Verhalten, konkret das, was wir als "Kriminalität" bezeichnen, mit gesellschaftlichen Normen zusammenhängt. Es gibt nichts, was sozusagen "von sich aus" kriminell ist, es handelt sich dabei nicht um eine "natürliche" Eigenschaft von Handlungen, sondern eine zugeschriebene:
"Man darf nicht sagen, daß eine Tat das gemeinsame Bewußtsein verletzt, weil sie kriminell ist, sondern sie ist kriminell, weil sie das gemeinsame Bewußtsein verletzt. Wir verurteilen sie nicht, weil sie ein Verbrechen ist, sondern sie ist ein Verbrechen, weil wir sie verurteilen." (S. 130)
Man kann in dieser Hinsicht also Durkheim als Vorläufer des Labeling-Approach oder Etikettierungsansatzes bezeichnen.

Zweitens: Durkheim war sich sehr klar über die Grenzen der instrumentellen Funktion des Strafrechts. "Sie [die Strafe] dient nicht oder nur sehr zweitrangig dazu, den Schuldigen zu korrigieren oder mögliche Nachahmer einzuschüchtern. In beiderlei Hinsicht ist ihre Wirksamkeit zu Recht zweifelhaft und auf alle Fälle mäßig. Ihre wirkliche Funktion ist es, den sozialen Zusammenhalt aufrechtzuerhalten, indem sie dem gemeinsamen Bewußtsein seine volle Lebensfähigkeit erhält."(S. 158 f.)
Durkheim geht von einem Kollektivbewußtsein aus, einem Vorrat gemeinsamer Überzeugungen in der Gesellschaft. Das Verbrechen verletzt genau diese Überzeugungen. Und daher müssen, so Durkheim, die Verbrecher bestraft werden, nicht um sie zu bessern oder abzuschrecken, sondern damit die übrigen Gesellschaftsmitglieder sich selbst verdeutlichen, daß die Kollektivität des Bewußtseins nicht ernsthaft bedroht ist, daß das Verbrechen tatsächlich die Ausnahme und die Regel immer noch die Regel ist. Das heißt, Durkheim betont die symbolische Funktion des Strafrechts, die er in dem Satz zusammenfaßt: "Man kann also ohne Paradoxie behaupten, daß die Strafe in erster Linie dafür bestimmt ist, auf die ehrenwerten Leute zu wirken." (S. 159)

Durkheim war der Ansicht, daß im Verlauf der Geschichte die "repressive" (punitive, strafende) soziale Kontrolle immer seltener angewendet und durch "restitutive" (wiedergutmachende, ausgleichende) soziale Kontrolle ersetzt würde. Dies hängt mit seiner Modernisierungstheorie (Wandel von "mechanischer" zu "organischer" Solidarität) zusammen. Diese These ist in zweifacher Hinsicht falsch: Erstens wissen wir heute, daß "einfache", segmentäre Gesellschaften eher wenig repressive Kontrolle gebrauchen, weil diese erst mit der Zentralisierung staatlicher Macht in großem Umfang entsteht. Und auch die Hoffnung auf eine Ersetzung von repressiver durch "restitutive" Kontrolle im Fortschreiten der Modernisierung scheint nicht besonders gut mit den beobachtbaren Entwicklungen übereinzustimmen.

George Herbert Mead hatte eine ganz ähnliche Sicht von der Funktion der Strafe wie Durkheim. Auch er hatte die Hoffnung, daß die Gesellschaft im Zuge der Modernisierung auf die Befriedigung von feindseligen Rache- Bedürfnissen verzichten könne; er sah allerdings die Hauptrichtung der Entwicklung hin zu "Resozialisierung" (also von Exklusion zu Inklusion, wie wir heute sagen würden) - welche er in einem weitaus positiveren Licht sah, als wir dies heute tun.

Die folgenden Zitate sind aus Meads Aufsatz "The Psychology of Punitive Justice", American Journal of Sociology, 1918, S. 577-602 (hier geht's zum vollständigen Text auf den Seiten des "Mead Projects" an der Universität Chicago.)

"Seemingly without the criminal the cohesiveness of society would disappear and the universal goods of the community would crumble into mutually repellent individual particles. The criminal does not seriously endanger the structure of society by his destructive activities, and on the other hand he is responsible for a sense of solidarity, aroused among those whose attention would be otherwise centered upon interests quite divergent from those of each other. Thus courts of criminal justice may be essential to the preservation of society even when we take account of the impotence of the criminal over against society, and the clumsy failure of criminal law in the repression and suppression of crime." (S. 591)

"Thus we see society almost helpless in the grip of the hostile attitude it has taken toward those who break its laws and contravene its institutions. Hostility toward the lawbreaker inevitably brings with it the attitudes of retribution, repression, and exclusion. These provide no principles for the eradication of crime, for returning the delinquent to normal social relations, nor for stating the transgressed rights and institutions in terms of their positive social functions." (S. 590).

Von der Zunahme sozialer Beziehungen erhoffte sich Mead eine "zivilisierende" Wirkung, und er sah die Jugendgerichte als ersten Ausdruck einer veränderten Haltung gegenüber "Kriminellen", die nicht auf Exklusion, sondern auf Integration zielt.

"Means of intercommunications have been the great civilizing agents. The multiple social stimulation of an indefinitive number of varied contacts of a vast number of individuals with each other is the fertile field out of which spring social organizations, for these make possible the larger social life that can absorb the hostilities of different groups. When this condition has been supplied there seems to be an inherent tendency in social groups to advance from the hostile attitudes of individuals and groups toward each other through rivalries, competitions, and co- operations toward a functional self-assertion which recognizes and utilizes other selves and groups of selves in the activities in which social human nature expresses itself." (S. 593 f.).

"It is in the juvenile court that we meet the undertaking to reach and understand the causes of social and individual breakdown, to mend if possible the defective situation and reinstate the individual at fault. This is not attended with any weakening of the sense of the values that are at stake, but a great part of the paraphernalia of hostile procedure is absent. (. . .) We find the beginnings of scientific technique . . . in the presence of the psychologist and medical officer. (. . .) Where the responsibility rests upon others this can be brought out in much greater detail and with greater effect since it is not defined under abstract legal categories and the aim in determining responsibility is not to place punishment but to obtain future results. (. . .) Of far greater importance is the appearance of the values of family relations, of schools, of training of all sorts, of opportunities to work, and of all the other factors that go to make up that which is worth while in the life or a child or an adult." (S. 594 f.)

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Zur Selektivität des Strafrechts

Nach der Rezeption des Labeling Approach in Deutschland war die Selektivität der Strafrechtsinstitutionen das erste wichtige Thema der sich institutionalisierenden soziologischen Beobachtung des Strafrechts.

Ein eleganter Anschluß dieses Themas an Durkheim läßt sich durch eine kurze, aber wichtige Arbeit von Heinrich Popitz mit dem Titel "Über die Präventivwirkung des Nichtwissens" herstellen (Tübingen: Mohr, 1968) . Popitz bezieht sich explizit auf Durkheim, geht aber gleichzeitig über ihn hinaus.

Die Wirksamkeit von Normen, so Popitz, hängt u.a. davon ab, daß nicht zu viele Normübertretungen bekannt werden, weil sonst offenkundig würde, daß Abweichung normal ist: "Kein System sozialer Normen könnte einer perfekten Verhaltenstransparenz ausgesetzt werden, ohne sich zu Tode zu blamieren. Eine Gesellschaft, die jede Verhaltensabweichung aufdeckte, würde zugleich die Geltung ihrer Normen ruinieren." (S. 9).

Ebenso hängt die Wirksamkeit von Strafe davon ab, daß nicht zu viele Menschen bestraft werden, weil Strafe sonst nichts Besonderes mehr wäre: "Wenn auch der Nachbar zur Rechten und zur Linken bestraft wird, verliert die Strafe ihr moralisches Gewicht. Etwas, das beinahe jedem reihum passiert, gilt nicht mehr als diskriminierend. Auch die Strafe kann sich verbrauchen." (S. 17).
Für die Normgeltung wie für die Stigmatisierungswirkung der Strafe ist auch die Stellung in der sozialen Hierarchie von Bedeutung, denn "die Würde der Norm (ist) keineswegs unabhängig von der Würde der an den Pranger gestellten Normbrecher." (S. 18). Daher ist das Sanktionieren "offensichtlich eine Statusfrage" (S. 17). Dabei ist entscheidend:

"Die Großen entziehen sich der Sanktion freilich nicht nur, weil man sie eher laufen läßt, sondern vor allem weil sie die größeren Chancen haben, sich nicht entdecken zu lassen. Dunkelziffern sind käuflich erwerbbar . . ." (S. 17).

Der letzte Satz dieses Zitats war eine Art Aufbruchsignal für die kritische Kriminologie. Die Studien von Feest und Blankenburg zur Polizei, von Blankenburg, Sessar und Steffen zur Staatsanwaltschaft und von Lautmann und D. Peters zu den Richtern gehören zu den immer noch lesenswerten Höhepunkten dieser Zeit. Neuere Untersuchungen sind teilweise methodisch mehr "sophisticated", erreichen aber nicht immer die Verve der älteren Arbeiten. Das Problem, daß die entscheidende Schwelle bereits die Frage nach Entdeckung oder Nicht-Entdeckung von Straftaten ist, haben diese Studien freilich auch nicht umschiffen können. Überlegenswertes dazu findet man etwa in der (neueren) Arbeit von Frehsee. Interessant aber auch die Ausführungen von Chapman, der als "Insider" berichtet, wie es in höheren Zirkeln so zugeht . . .

Neben dem Selektionskriterium "Stellung in der sozialen Hierachie" (oder einfach: Macht) sind zwei weitere Themen immer wichtiger geworden: Der Umgang der Strafjustiz mit der Kategorie "Geschlecht" sowie die Selektivität der Strafverfolgung hinsichtlich der Nationalität.

Hier einige wichtige Literatur.

Die "klassischen" Untersuchungen in Deutschland

Einige weitere interessante Titel

Zur Kriminalisierung von Ausländern

Geschlechtsspezifische Kriminalisierung

Zunächst einige "quantative" Arbeiten, die untersuchen, ob das Geschlecht überhaupt den "Outcome", also die gerichtliche Sanktion beeinflußt.

Einige weitere Arbeiten, eher "qualitativ"

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Eine (neo-)marxistische Theorie des Strafvollzugs: Georg Rusche und Otto Kirchheimers "Sozialstruktur und Strafvollzug"

Die Erforschung selektiver Mechanismen im Strafrecht bezieht sich gleichsam auf die "innere" Struktur, die interne Funktionsweise des Strafrechts. Warum aber ändern sich in der Geschichte die Formen, in denen die Strafe ausgeübt wird? Welche Beziehungen zwischen Strafe und Gesellschaft lassen sich herstellen?

Es lag Anfang und Mitte der 70er Jahre nahe, auf der Suche nach Antworten auf solche Fragen das marxistische Theoriearsenal zu sichten. Und in der Tat wurde man fündig: Schon 1939 war das (ursprünglich auf deutsch verfaßte) Werk "Punishment and Social Structure" von Rusche und Kirchheimer erschienen, welches dann 1974 in's Deutsche übersetzt wurde (die Originalfassung ist verschollen). Die folgenden Sätze fassen die Theorie von Rusche und Kirchheimer in aller Kürze zusammen. Sie stammen aus: Georg Rusche: Arbeitsmarkt und Strafvollzug. Gedanken zur Soziologie der Strafjustiz. Zeitschrift für Sozialforschung 2, 1933, S. 63-78, wiederabgedruckt in der deutschen Ausgabe von Georg Rusche/Otto Kirchheimer: Sozialstruktur und Strafvollzug, Frankfurt a.M.: EVA, 1981, S. 298- 313, hier S. 302-304.

"Wollen wir die Überlegung, daß ein wirksamer Strafvollzug die kriminell am meisten gefährdeten unteren sozialen Schichten abschrecken muß, konkretisieren, müssen wir uns klar machen, von welchen ökonomischen Kategorien das Schicksal dieser Schichten bestimmt ist. Es ist ohne weiteres einzusehen, daß diese Schichten über andere Güter als ihre Arbeitskraft nicht verfügen und daß daher der Arbeitsmarkt diese entscheidende Kategorie ist. (. . .) Arbeitslose Massen, die vor Hunger und Not zu Verzweiflungsdelikten neigen, wird man davon nur durch grausame Strafen abhalten können. Am praktikabelsten erscheint in solchen Fällen schwere körperliche Züchtigung der Verbrecher, wenn nicht ihre rücksichtslose Vernichtung. (. . .).

In einer Gesellschaft, in der die Arbeiter knapp sind, wird der Strafvollzug ganz andere Funktionen haben . . . Wenn jeder, der arbeiten will, auch Arbeit findet, die unterste soziale Schicht aus unqualifizierten Arbeitslosen besteht, kann der Strafvollzug sich damit genug sein lassen, Arbeitsunwillige zur Arbeit zu bringen und sonstige Verbrecher zu lehren, daß sie zufrieden zu sein haben mit dem Auskommen eines ehrlichen Arbeiters. Noch mehr: wenn die Arbeiter knapp sind, wird der Lohn hoch sein. Dann aber wird es sich rentieren, Verbrecher einzusperren und für ihre bloße Nahrung arbeiten zu lassen. . . . Daher besteht in allen Gesellschaften, in denen Arbeitermangel herrscht, eine Tendenz zur Abkehr von Körperstrafen und der Vernichtung der Verbrecher. Auch der Verbrecher ist als Arbeitskraft noch wertvoll, man tötet ihn nicht gerne, sondern verwertet ihn, wenn es geht. Zwangsarbeit ist das geeignete Strafmittel."

Dass diese Theorie etwas zu einfach gestrickt ist, wurde vielfach notiert. Aber auch nicht alle neueren Ansätze sind viel besser. - Über die teilweise recht traurige Geschichte des Buches und seiner Verfasser informiert das vorzügliche Nachwort von Heinz Steinert zur deutschen Neuausgabe von 1981, dort findet man auch Hinweise auf weitere Literatur.

Vor allem in den USA, aber auch in England wird die Theorie von Rusche und Kirchheimer heute so interpretiert, daß in Zeiten ökonomischer Prosperität weniger, in Zeiten ökonomischer Krise (meist gemessen anhand von Arbeitslosigkeitsquoten) mehr Menschen in den Strafvollzug eingewiesen würden. Tatsächlich hat dies mit der Theorie von Rusche und Kirchheimer nicht sehr viel zu tun; deren Hauptthese ist eigentlich, daß in Zeiten der ökonomischen Krise die Bedingungen im Strafvollzug sich verschlechtern, erstens weil die Gefängnisse weniger rentabel werden, und zweitens wegen des Prinzips der "less eligibility".

Wer sich für diese neueren Interpretationen des Zusammenhangs von Arbeitsmarkt und Strafvollzug interessiert, sollte die nachfolgend angeführte Literatur konsultieren.

Hier einige wichtige Literatur zu Rusche/Kirchheimer und zur neueren (v.a. amerikanischen) Rezeption

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Michel Foucault: Gefängnis als Ort der Disziplinierung

Das hier einschlägige Werk von Michel Foucault "Überwachen und Strafen" (Frankfurt a.M: Suhrkamp 1976), entzieht sich ebenso wie seine anderen Veröffentlichungen einer einfachen Darstellung. Die wenigen Stichworte, die ich hier gebe, können eine Lektüre des Werkes nicht ersetzen, vielleicht können sie sie aber etwas anleiten.

Aus meiner Sicht liest man dieses Buch am besten als idealtypische Darstellung und Kontrastierung zweier Formen der Ausübung oder Demonstration von Macht, nicht so sehr als sozialhistorische Abhandlung (vgl. dazu den Aufsatz von Heinz Steinert, den ich unten anführe).

Die eine Form der Machtdarstellung ist die am Ausgang des Mittelalters und in der frühen Neuzeit übliche körperliche strafe (wozu auch Hinrichtungen, Foltern etc. gehören). In ihr manifestiert sich die absolutistische Herrschaft; sie ist Ausdruck eines hierarchischen Gesellschaftsmodells mit einem "gottgleichen" König an der Spitze. Straftaten sind nicht Verletzungen der Interessen eines Gleichgestellten, sondern des Willens des absoluten Souveräns; in den körperlichen Strafen (den "Martern", wie F. sie häufig nennt) wird daher nicht Gerechtigkeit geübt, sondern die verletzte Macht wiederhergestellt.

Das Gefängnis ist dagegen Ausdruck einer "modernen" Gesellschaft - einer Gesellschaft, die durch Rationalisierung und Produktivitätssteigerung gekennzeichnet ist. Diese Gesellschaft benötigt "disziplinierte" Körper, und genau diese Disziplin drückt sich in der strengen Zeitreglementierung, dem Arbeitszwang, den "Vollzugsplänen" und vielen anderen Facetten des Gefängnisses aus. Daher ist es, in den Worten Foucaults, "ein erschöpfender Disziplinarapparat" (S. 301). Denn es muß "sämtliche Aspekte des Individuums erfassen: seine physische Dressur, seine Arbeitseignung, sein alltägliches Verhalten, seine moralische Einstellung, seine Anlagen. Viel mehr als die Schule, die Werkstatt oder die Armee, die immer einer bestimmte Spezialisierung aufweisen, ist das Gefängnis eine 'Gesamtdisziplin'." (ebd.).

Der englische Titel des Buches "Discipline and punish" drückt mithin den Kern des Buches vielleicht besser aus als der französiche Originaltitel "Surveiller et punir". Freilich hat Foucault daneben noch zahlreiche andere mächtige Metaphern geliefert, so diejenige des Panoptikons (welches vielleicht auch erst heute seiner wahren Realisierung entgegenstrebt).

Schließlich hat Foucault auch maßgeblich die Interpretation der jüngeren Tendenzen zu "De-Institutionaliserung" und "Diversion" beeinflußt (vgl. Stanley Cohens These des "Dispersal of discipline"), indem er auf die Ablösung der Macht des Gefängnisses durch Techniken der seelischen 'Disziplinierung' verwies: "In dem Maße, in dem die Medizin, die Psychologie, die Erziehung, die Fürsorge, die Sozialarbeit immer mehr Kontroll- und Sanktionsgewalten übernehmen, kann sich der Justizapparat seinerseits zunehmend medizinisieren, psychologisieren, pädagogisieren. (. . . ) Inmitten dieser immer dichter werdenden Normalisierungsnetze verliert das Gefängnis an Bedeutung." (S. 395).

Literatur

Unter den zahllosen Foucault-Kommentaren möchte ich zwei vielleicht etwas versteckte, nichtsdestoweniger [Liebe Studierende und andere, die es angeht: Das heute häufig gebrauchte Wort "nichtsdestotrotz" war eigentlich einmal als Scherz gedacht, es ist ein Amalgam aus "nichtsdestoweniger" und "trotzdem"!] sehr hilfreiche Aufsätze hervorheben:

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Entwicklungstendenzen des Strafrechts in der Bundesrepublik

Der Begriff des Wohlfahrtsstaates dient mir als Leitkonzept, anhand dessen sich wichtige Aspekte der Entwicklung des Strafrechts in der Bundesrepublik etwa seit Mitte der 60er Jahre erschließen lassen. Damit verknüpft ist die Idee der "Pädagogisierung" sozialer Kontrolle. Diese Idee kann wiederum an Foucaults Auffassung anknüpfen, daß mit der Zunahme "behandelnder" Kontrollformen das Gefängnis allmählich als Mittel sozialer Kontrolle überflüssig würde.

Den Wohlfahrtsstaat kann man definieren als einen Staat, der sich zum Ziel setzt, aktiv durch Bereitstellung von Leistungen das Wohlergehen der Bürger zu fördern, und zwar nicht nur durch finanzielle oder materielle Leistungen, sondern auch personenbezogene Interventionen, z.B. schulische Bildung oder eben auch Sozialpädagogik, therapeutische Einrichtungen, usw. Damit entsteht aber auch eine Spannung: Wenn soziale Kontrolle sich als "Behandlung" oder "Hilfe" gibt, besteht die Gefahr, daß Freiheitsrechte der Bürger eingeschränkt werden, da ja alles (angeblich) "nur zu ihrem Besten" geschieht. Am eindringlichsten hat diese Folgen schon vor langer Zeit Nicholas Kittrie in seinem Buch "The Right to Be Different" (1971) dargestellt, auch wenn seine Schilderung der Verhältnisse in den USA nicht ohne weiteres auf die Bundesrepublik übertragbar ist.

Bei einer Analyse der Zu- und anschließenden Abnahme "wohlfahrtsstaatlicher" Kontrolle ist aber auch (um ein wichtiges Hauptergebnis vorwegzunehmen) zu beachten, daß - gerade in der Bundesrepublik - wohlfahrtsstaatliche Elemente sich nie richtig im Strafrecht durchgesetzt haben.

Wie sieht dies nun im einzelnen aus? Wie auch sonst auf diesen Seiten geht es nicht um eine umfassende Analyse; vielmehr möchte ich drei Momente der Entwicklung kurz benennen, die mir wichtig erscheinen: (1) Die "große Strafrechtsreform" Ende der 60er Jahre, (2) die Ideen der De- Institutionalisierung und der Diversion, und schließlich (3) die "Privatisierung" sozialer Kontrolle.

(1) Die "große Strafrechtsreform" trägt ihren Namen deshalb, weil sie die fundamentalste Änderung des Strafrechts der Bundesrepublik war - genauer gesagt: des Strafgesetzbuches. Dennoch waren die Änderungen nicht nur rein "theoretisch". Die wichtigste Auswirkungen waren

Die Strafrechtsreform läßt sich also eher als vorsichtige Modernisierung eines alten, überkommenen, übermäßig repressiven Rechts interpretieren; wohlfahrtsstaatliche Prägungen fehlen weitgehend, vor allem deshalb, weil die Wurzeln der Strafrechtsrechtsreform noch in die erste Hälfte der 60er Jahre hineinreichten.

Genuin wohlfahrtsstaatliche Elemente wurden dann unter sozialdemokratischer Ägide intensiv zu Beginn der 70er Jahre diskutiert. Dabei handelte es sich vor allem um die Idee einer "sozialtherapeutischen Anstalt" für erwachsene Straftäter sowie um eine Reform des Jugendstrafrechts, welches weitgehend in das Jugendhilferecht überführt werden sollte, mit dem "sozialtherapeutischen Jugendzentrum" als "stationärer" (=freiheitsentziehender) und dem "Erziehungskurs" als wichtigster ambulanter Maßnahme. Beide Reformvorhaben wurden auch auf den legislatorischen Weg gebracht, scheiterten jedoch am politisch wie auch fiskalisch motivierten Widerstand. (Die "sozialtherapeutische Anstalt" existiert heute in Form der sog. "Vollzugslösung": Die Länder können solche Anstalten errichten und geeignete Personen dort aufnehmen; aber es besteht kein "Rechtsanspruch" darauf, oder anders formuliert: nicht der Strafrichter entscheidet über die Einweisung in die sozialtherapeutische Anstalt, sondern die Vollzugsadministration.)

(2) Nach dem Scheitern des wohlfahrtsstaatlichen Ausbaus des Strafrechts bediente man sich gegen Ende der 70er, Anfang der 80er Jahre der Ideen der De- Institutionalisierung und vor allem der Diversion. Beide Ideen stammen aus den USA. Unter De-Institutionalisierung versteht man allgemein die Idee, rigide Institutionen wie etwa Schulen oder Krankenhäuser aufzulockern bzw. sie ganz oder doch weitestmöglich abzuschaffen; konkret im Bereich des Strafrechts wird daraus die die Forderung nach Reduzierung oder Abschaffung "stationärer", d.h. freiheitsentziehender Sanktionen. Diversion heißt wörtlich "Umlenkung" (oder Ablenkung, siehe "Divertimento"), gemeint ist die Umlenkung von Angeklagten um das Gerichtsverfahren oder zumindest das Strafurteil. Konkret strafrechtlich ausgedrückt heißt das: Das Verfahren soll möglichst schon auf der staatsanwaltlichen, spätestens aber auf der gerichtlichen Ebene mit einer Einstellung beendet werden. Beide Ideen hängen - zumindest in der Theorie - insoweit zusammen, als der zunehmende Gebrauch von Verfahrenseinstellungen auch die Reduzierung von Gefängnisstrafen zur Folge haben soll (Gefängnisstrafen sind nur auf der Grundlage eines Gerichtsurteils möglich).

Die Debatten über die Ursachen und Folgen dieser neuen Konzepte und Strategien wurden zunächst ebenfalls stark von Beobachtungen aus den bzw. über die USA geprägt. Zwei Autoren und ihre Bücher wurden besonders wichtig:
Da ist zunächst einmal Andrew Scull, der mit seinem Buch "Decarceration" die Politik der De-Institutionalisierung als Krise des Wohlfahrtsstaates deutete. Zusammengefaßt lautete seine These, "daß mit der Herausbildung des Wohlfahrtsstaates ausschließende Formen sozialer Kontrolle relativ gesehen zu kostspielig werden und schwerer zu rechtfertigen sind" (S. 159 der deutschen Ausgabe).

Sculls Erklärungsversuch scheitert jedoch an der Tatsache, daß gerade in den USA von einem "krisenbedingten" Abbau der Gefängnisse keine Rede sein konnte. (Im übrigen ist für die von ihm ins Auge gefaßte historische Periode die Annahme einer generellen Fiskalkrise in den USA ohnehin falsch; ich habe mir das einmal im Detail angesehen, die Ergebnisse kann man in meinem Buch "Diversion - Strafe im neuen Gewand", 1989, S. 38-48 nachlesen, wenn man möchte.) Daher wurde auch ein anderes Modell letztlich populärer.

Dieses Modell ist dasjenige der "dispersal of discipline", also der "Verbreitung" von Disziplinierungstechniken, welches Stanley Cohen erstmals 1979 und dann ausführlicher 1985 in seinem Buch "Visions of Social Control" vor- und zusammengestellt hat. Dieses Modell knüpft offensichtlich an Foucaults oben erwähnte Prognose an, modifiziert diese jedoch entscheidend: Soziale Kontrolle bedient sich weiterhin des Gefängnisses, jedoch verbreitet sich disziplinierende pädagogische Kontrolle in der "Gemeinde" (community), hier in Deutschland würden wir sagen: in der Lebenswelt. Die Folge von De-Institutionalisierung und Diversion ist also konträr zu den Erwartungen, die manche mit diesen Konzepten verknüpft haben: nicht Abnahme, sondern das Net-widening, die "Erweiterung des Netzes" sozialer Kontrolle.

Die Vorstellung vom Net-widening wurde in letzter Zeit auch in bezug auf die USA und andere Länder (Kanada, Australien, Neuseeland) kritisiert wurde (McMahon 1990), bleibt festzuhalten, daß in diesen Ländern jedenfalls wohl kaum "positive", d.h., freiheits-fördernde Wirkungen von De-Institutionalisierung und Diversion festzustellen sind.

Auch bezogen auf die Bundesrepublik kann wohl kaum von durchschlagenden Erfolgen der Diversionsbewegung die Rede sein. Immerhin läßt sich hier die These des "net-widening" mit guten Gründen (und Daten) zurückweisen. Auf der anderen Seite sind die Erfolge jedoch sicherlich nicht groß. Nur ein Beispiel: Es mag sein, daß in München, wo wohl das größte "Diversionsprojekt" der Bundesrepublik gestartet wurde, die Zahl der Jugendarreste um ein paar hundert Fälle pro Jahr zurückging. Dem standen jedoch mehrere tausend Fälle von gemeinnützigen Arbeitsauflagen gegenüber!

Aber wie ist nun die Entwicklung von Diversion in der Bundesrepublik insgesamt im Kontext des Wohlfahrtsstaates einzuordnen?

Meine These ist: Diversion wurde in die Bundesrepublik zu einer Zeit "importiert", als wohlfahrtsstaatliche Ambitionen auf eine Pädagogisierung sozialer Kontrolle nur mehr in schwacher Form weiterlebten. Als "ambulante" Sanktion setzten sich gemeinnützige Arbeiten durch - wie verdienstvoll diese immer sein mögen, einen hohen "pädagogischen" Wert (falls es so was gibt) haben sie nicht. Vor allem wurde die Diversions-Idee sehr bald von den Justizadministrationen eingesetzt, um angesichts einer nach wie vor wachsenden Zahl registrierter Straftaten - bei denen es sich freilich größtenteils um Bagatelldelikte handelte - Mittel einzusparen, und zwar keineswegs (oder vielleicht überhaupt nicht) auf der Ebene des Strafvollzuges, sondern auch und gerade auf der Ebene der Gerichtsbarkeit. Man kann (anhand größtenteils unveröffentlichter) Justizdaten zeigen, daß die Zahl der Strafrichter in der Bundesrepublik zurückgeht. Parallel dazu steigen die Verfahrenseinstellungen durch die Staatsanwaltschaft, und zwar keineswegs diejenigen mit Geld- oder sonstigen Auflagen (nach Par. 153a StPO oder entsprechenden Regelungen des Jugendgerichtsgesetzes [JGG]), sondern die administrativ am allereinfachsten zu handhabenden Einstellungen ohne jegliche weitere Maßnahme.

Diese Thesen klingen nach einer späten Rehabilitierung Sculls. Sie sind aber keineswegs so gemeint. Denn das Beispiel USA oder anderer Länder zeigt, daß es keinen inhärenten Zwang gibt, an punitiver Sozialkontrolle zu sparen. Die beschriebene administrative Rationalisierung des Strafrechts in der Bundesrepublik funktioniert nur, weil Kriminalität bei uns nicht im gleichen Maße wie in den USA zu einem politische Issue gemacht wird. Die Bundesrepublik sucht sich "ihre" Feinde anderswo - vorzugsweise in Form von "Fremden", z.B. Asylbewerber, illegale Immigranten aus Osteuropa oder andere Ausländer (die dann z.T. auch hart von Kriminalisierungen getroffen werden).

(3) Privatisierung sozialer Kontrolle läßt sich zunächst verstehen als "Gegenmodell" zur wohlfahrtsstaatlichen Kontrolle. So wie konservative Regierungen überall dem "Markt" dem Vorzug vor dem Staat geben, so auch im Bereich des Strafrechts. Tatsächlich steckt vielleicht noch mehr dahinter, die Frage "Markt" oder (staatliche) "Macht" ist aber sicherlich die grundlegende Dimension.

Ich habe vorgeschlagen, die Unterscheidung (die wir in der englischen Fachliteratur vorfinden k”nnen, vgl. den Aufsatz von Kolderie 1984) zwischen "provision" und "production" von Leistungen zu übernehmen. "Provision" bezieht sich darauf, wer für die "Verteilung" von Leistungen zuständig ist, "production" auf die Herstellung von Leistungen. Moderne Wohlfahrtsstaaten garantieren z.B. medizinische Versorgung oder schulische Ausbildung für alle oder doch für viele; diese Leistungen können aber von "Staatsdienern" ebenso erbracht werden wie von "privaten" Personen/Unternehmen. Z.B. gehen bei uns die meisten Kinder in staatliche Schulen, in anderen Ländern gibt es teilweise größere Anteile privater Schulen. Oder: Hier in Deutschland ist das Gesundheitswesen zwar sehr stark staatlich reguliert, die niedergelassenen Ärzte, die für die Grundversorgung zuständig sind, agieren aber als private "Unternehmer". In Großbritannien dagegen sind die "praktischen Ärzte", die "general practitioners", öffentliche Angestellte (zumindest war dies früher so, ich bin nicht ganz auf dem laufenden, ob sich da in jüngster Zeit etwas geändert hat, wundern würde es einen ja nicht).

Im Bereich strafrechtlicher Sozialkontrolle müssen wir diese Unterscheidung ebenfalls beachten. Die Zuteilung strafrechtlicher Sanktionen bleibt - jedenfalls im Prinzip - in staatlicher (genauer: gerichtlicher) Hand (öffentliche "provision" von "Leistungen"), aber in manchen Ländern, etwa den USA oder GB, stellt man fest, daß Gefängnisse, also der Strafvollzug, immer mehr in private Hand übergehen. In Deutschland ist das noch nicht ganz so weit, immerhin werden die ersten Strafvollzugsanstalten von Privatunternehmen errichtet und an den Staat vermietet. Unterhalb der Gefängnisse finden wir sogar einen weitaus größeren Anteil von "privaten" Organisationen: Viele der sozialpädagogischen (oder zumindest so bezeichneten) Maßnahmen im Jugendstrafrecht sind zwar nicht gewinnorientierte, nichtsdestoweniger aber private, wenngleich sog. "gemeinnützige" Organisationen. Dies hat wiederum mit einem spezifischen deutschen Background zu tun, der "private" Wohlfahrt favorisiert und den Staat dahinter zurücktreten läßt (diese privaten, "gemeinnützigen" Wohlfahrtsorganisation sind z.T. freilich mächtige Unternehmen, wie etwa Caritas oder Arbeiterwohlfahrt).

Daneben finden wir aber auch immer mehr "private Sicherheit". Hier geht es nicht um den Vollzug strafrechtlicher Sanktionen, sondern um die Wahrnehmung polizeilicher oder quasi- polizeilicher Funktionen im Vorfeld. Hierunter fallen etwa innerbetriebliche Sicherheitsdienste, selbständige Bewachungs- und Streifendienste (etwa nach Art der "Schwarzen Sheriffs"), Alarmierungsdienste, private Ermittlungsdienste, private Werttransporte, Sicherheits-Beratungsdienste.

Was sind mögliche Probleme privatisierter Kontrolle? Da ist zunächst die Frage nach dem staatlichen Gewaltmonopol. Im Prinzip bleibt dieses natürlich erhalten, die privaten Dienste dürfen nur das tun, was "jedermann" darf, z.B. flüchtige Straftäter festhalten. Sie tun dies aber professioneller, und vor allem ist sehr fraglich, ob die Bürger wissen, wann eine "private" Sicherheitsperson ihre Kompetenzen überschreitet und wann nicht. Dieses Problem wird umso größer, als es immer mehr Zonen "öffentlicher Privatheit" gibt - Fußgängerzonen, Kaufhäuser, Erholungsparks, U-Bahnstationen etc. sind wichtige Bestandteile des öffentlichen Lebens, befinden sich aber in kommunalem oder privatem Besitz und unterliegen damit Zugangs- und Aufenthaltsregelungen.

Besorgnis erregt auch die Kommerzialisierung, die mit der Privatisierung sozialer Kontrolle einhergeht. Vor allem Nils Christie hat in seinem Buch "Crime Control as Industry" den Vorwurf erhoben, daß die Zunahme der Gefangenenzahlen in den USA auf die Gewinninteressen von "Strafvollzugsunternehmen" zurückgehen. Ich persönlich betrachte diesen Ansatz jedoch als zu einfach. Nach wie vor sind es Richter, die - aufgrund von den Herrschenden erlassener Gesetze - Straftäter in Gefängnisse schicken. Außerdem und vor allem: Das Profitmotiv wirkt im Bereich des Strafens sicher deplaziert; aber ist Strafen wirklich besser, wenn es von Staatsdienern verübt wird? Ist das Profitmotiv tatsächlich gefährlicher in terms der Ausdehnung von sozialer Kontrolle als das Machtmotiv? Haben wir irgendwelche Gründe zu der Annahme, daß staatliche Polizisten weniger zu gewaltsamen Übergriffen neigen als etwa Mitarbeiter privater Dienste?

Mich selbst stört an der Privatisierung am meisten die damit verbundene Ungleichheit im Zugang zu Sicherheit. Nach wie vor sind die Ärmsten der Gesellschaft nicht nur jene, die am häufigsten vor die Strafrichter gelangen, sondern auch jene, die am häufigsten unter Einbrüchen, Raubdelikte usw. zu leiden haben. Reiche Bürger können sich Sicherheit kaufen, während der Staat auch im Bereich der Sicherheit die gleichen Gruppen vernachlässigt, die auch sonst von ihm eher vernachlässigt werden.

Es gibt noch einige andere Phänomene, die man unter dem Etikett "Privatisierung" behandeln könnte. Man denke an die sog. "Bürgerwachten", die sich als "nachbarschaftliches" Engagement im Bereich der Kriminalitätsverhütung begreifen, freilich häufig auch unter staatlicher Kontrolle stehen - ich meine: glücklicherweise, auch wenn sie von Politikern zu populistischen Zwecken mißbraucht werden. Eine ganz andere Art der "Privatisierung" wäre es, wenn der Staat wirklich versuchen würde, sich so weit wie möglich aus der Sanktionierung von Straftaten herauszuhalten, diese, wo es geht, tatsächlich als "private" Konflikte zu betrachten und sich darum bemühen, die Konfliktschlichtung (im Sinne einer "wiedergutmachenden" oder auch "aushandelnden", "versöhnenden" sozialen Kontrolle) voranzutreiben.

Literatur

De-Institutionalisierung, Diversion

Als Einführungstexte sind m.E. gut geeignet:

Ferner sollten zu diesem Thema noch konsultiert werden:

Privatisierung

Außerdem habe ich oben noch erwähnt:

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Technisierung sozialer Kontrolle

Den nächsten "qualitativen Sprung" in der Entwicklung sozialer Kontrolle ermöglicht vielleicht der Umbau von einer "Dienstleistungs-" zu einer "Informationsgesellschaft". Wenn man sich Gedanken macht, wer sich da wie über wen informiert und was mit den Informationen dann geschieht, verliert dieser Begriff einiges von seinem Charme.

Ich erspare mir hier eigene Kommentare und biete ganz einfach ein Link zu einer Seite, wo man sich besser auskennt als ich, nämlich die Seite des Projekts "Technik und Soziale Kontrolle" von Fritz Sack, Detlef Nogala und Michael Lindenberg in Hamburg.

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Der Autor

Wolfgang Ludwig-Mayerhofer
Universität Siegen
Fachbereich 1 Geistes- und Sozialwissenschaften, Fach Soziologie
57068 Siegen
http://www.fb1.uni-siegen.de/soziolog/personen/ludwigmayerhofer/ludwig_mayerhofer.html

Last update: November 27, 1997

Optische Überarbeitung: Juli 2004